Drei Farben – grau…

Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst (vgl. § 11 UrhG). 
Der urheberrechtliche Schutz betrifft sowohl die persönlichkeitsrechtlichen als auch die verwertungsrechtlichen Interessen des Urhebers und ist im Urheberrechtsgesetz sowie – ergänzend für das Recht am eigenen Bild – im Kunsturheberrechtsgesetz (§§ 22, 23 KunstUrhG) geregelt. 
Ziel des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu sichern (§ 11 Satz 2 UrhG).

Gehören Fotografien dazu?
Fotografien gehören als sog. persönliche geistige Schöpfungen zu den Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, wenn sie sich durch eine künstlerische Aussage gegenüber dem Alltäglichen, d.h. durch Individualität auszeichnen (auch Werbefotografien, wissenschaftliche Fotografien, Reportagefotografien). 
Darüber hinaus sind nach § 72 UrhG bloße Lichtbilder geschützt, wie z.B. Reise-, Urlaubs-, Familienfotos, auch bezeichnet als sog. Knipsbilder. 
Im Ergebnis fallen damit alle Fotografien unter den Urheberrechtsschutz.

Was bedeutet das?
Das Urheberrecht sowie die daraus resultierenden Verwertungs- und Nutzungsrechte einer Fotografie stehen also allein dem Fotografen zu. 
Dritte können Nutzungsrechte also nur erwerben, wenn der Fotograf ihnen Nutzungsrechte an der Fotografie (freiwillig) einräumt.

Der Fotograf ist mit seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Fotograf so zu benennen, dass ihm sein Lichtbild eindeutig zugeordnet werden kann (§ 13 UrhG).

Reicht ein Copyright-Vermerk?
Der aus dem angelsächsischen Rechtsraum bekannte © Copyright-Vermerk hingegen kennzeichnet lediglich eine Rechtsinhaberschaft und nicht zwingend eine Urheberschaft. Daher ist eine Urhebernennung nach deutschem Recht hiervon zu unterscheiden.

Was könnte passieren?
Fehlen Nutzungsrechte an einem Foto, besteht in dieser Hinsicht ein Verwertungsverbot (vgl. § 96 UrhG). Daher drohen im Falle einer Rechtsverletzung/Verstoß gegen das Urheberrecht v.a. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche (Stichwort: Abmahnung!, vgl. §§ 97 f. UrhG). 
Die Höhe des Schadensersatzanspruches berechnet sich in Form einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.